Die Enzyklopädie des Ersten Verfassungszusatzes

Die Richter Hugo L. Black und William O. Douglas, die beiden Männer ganz links auf diesem Foto der Richter des Obersten Gerichtshofs im Jahr 1946, entwickelten und teilten einen absolutistischen Ansatz zu den Freiheiten des Ersten Verfassungszusatzes. Der absolutistische Ansatz behauptet, dass die Rechte des Ersten Verfassungszusatzes unabänderlich sind. Dieser Ansatz unterscheidet sich von einem abwägenden Ansatz zum Ersten Verfassungszusatz, der die Freiheiten des Ersten Verfassungszusatzes mit anderen konkurrierenden Interessen abwägt. (AP-Foto, verwendet mit Erlaubnis von The Associated Press.)

Absolutisten glauben, dass die Formulierung „Der Kongress darf keine Gesetze erlassen“ im Ersten Verfassungszusatz bedeutet, dass weder die Bundes- noch die Landesregierungen Gesetze erlassen dürfen, die die individuellen Rechte auf Religion, Rede, Presse und Vereinigung einschränken. Außerdem dürfen diese Rechte niemals anderen gesellschaftlichen Werten untergeordnet werden.

Black und Douglas entwickelten einen absolutistischen Ansatz zum Ersten Verfassungszusatz

Die Richter Hugo L. Black und William O. Douglas entwickelten und teilten einen absolutistischen Ansatz zu den Freiheiten des Ersten Verfassungszusatzes. Richter Blacks Lektüre der Geschichte der Bill of Rights überzeugte ihn davon, dass die Autoren wörtlich meinten, was sie schrieben, und dass die im Ersten Verfassungszusatz enthaltenen Beschränkungen für die Regierung unveränderlich sind.

Blacks Textualismus entsprang seinem Misstrauen gegenüber der Macht der Richter, Gefühle, die in den Bemühungen eines konservativen Obersten Gerichtshofs wurzelten, einen Großteil der New-Deal-Gesetzgebung von Franklin D. Roosevelt in den 1930er Jahren zu Fall zu bringen, als Black als US-Senator diente.US-Senator diente.

Selbst unter dem Absolutismus hielt Black immer noch einige Äußerungen für nicht geschützt

Trotz seines glühenden Eintretens für die absolutistische Position unterschied Black immer noch zwischen Äußerungen, die die Verfassung eindeutig schützt, und Äußerungen, die nicht geschützt sind; einige Worte sind so eng mit einer Handlung verbunden, dass sie ungeschützt sein sollten, wie z. B. das falsche Rufen von „Feuer“ in einem überfüllten Theater. Darüber hinaus argumentierte Black, wenn er in der Verfassung keinen ausdrücklichen Schutz für ein geltendes Recht fand – zum Beispiel bei Ansprüchen auf Privatsphäre wie in Griswold v. Connecticut (1965) -, dass nur minimale prozessuale Garantien gelten sollten.

Black widersprach auch in dem bahnbrechenden Redefall Tinker v. Des Moines Independent Community School District (1969), in dem er behauptete, dass es Schulbeamten erlaubt sein sollte, Schüler für das Tragen von schwarzen Armbinden zu bestrafen.

Douglas war der Meinung, dass jede Meinungsäußerung geschützt sei

Douglas stimmte mit Black hinsichtlich der absoluten Garantien des Ersten Verfassungszusatzes überein, lehnte aber seine wörtliche Auslegung ab. Wie Douglas in Roth v. United States (1957) argumentierte: „Der Erste Verfassungszusatz, sein absolutes Verbot, wurde entworfen, um Gerichte wie auch Gesetzgeber daran zu hindern, die Werte von Rede und Schweigen abzuwägen.“

Seiner Ansicht nach verbietet die Verfassung Gerichten und Gesetzgebern, jede Form der Meinungsäußerung zu verkürzen, einschließlich sexuell expliziter Materialien. Douglas befürchtete, dass ein Verbot jeglicher Rede die Bill of Rights weg vom Schutz der individuellen Freiheit und hin zur staatlich erzwungenen sozialen Konformität verschieben würde.

Einige Absolutisten behalten uneingeschränkte Rechte nur für politische Rede vor

Einige Wissenschaftler, darunter Alexander Meiklejohn, vertreten die absolutistische Position mit der Begründung, dass nur die uneingeschränkte Äußerung politisch relevanter Meinungen und Ideen die intelligente Selbstverwaltung eines demokratischen Volkes garantieren kann. Sie ziehen jedoch eine scharfe Grenze zwischen der Rede, die sich mit politischen Themen und Fragen befasst, und anderen Formen des literarischen, philosophischen oder künstlerischen Ausdrucks, denen sie weniger Schutz gewähren.

Andere verweisen auf die Geschichte der staatlichen Einschränkung von Rede und Presse, insbesondere in Kriegszeiten, die nicht dazu diente, die nationale Sicherheit zu schützen, sondern Beamte vor öffentlicher Kritik zu bewahren. Sie plädieren für eine absolutistische Position, um missliebige Minderheiten oder Standpunkte in Zeiten der Unterdrückung zu schützen.

Kritiker des Absolutismus plädieren für einen abwägenden Ansatz

Kritiker des absolutistischen Ansatzes argumentieren, dass der Erste Verfassungszusatz im Rahmen der gesamten Verfassung interpretiert werden sollte. Viele Rechte, die von der Bill of Rights garantiert werden, können in direktem Konflikt mit anderen stehen; diese Konflikte in Einklang zu bringen, ist es, worum es in der Politik, insbesondere in der Justiz, geht.

Die Kritiker treten gewöhnlich für einen abwägenden Ansatz ein und argumentieren, dass die Gerichte die konkurrierenden sozialen und individuellen Interessen an einer ungehinderten Meinungsäußerung gegen die legitimen sozialen und individuellen Interessen am Schutz vor Obszönität, tatsächlicher Bedrohung und Anstiftung zu drohenden gesetzlosen Handlungen abwägen sollten.

Eine Mehrheit des Obersten Gerichtshofs hat die absolutistische Position nie unterstützt. Vielmehr hat das Gericht immer wieder festgestellt, dass bestimmte Arten von Rede nicht durch den Ersten Verfassungszusatz geschützt sind oder reguliert werden können, wenn es um ausgleichende soziale oder individuelle Interessen geht. Zum Beispiel können so genannte Kampfbegriffe verboten werden. Werbung kann reguliert werden, um Betrug oder Täuschung zu verhindern. Darüber hinaus sind Verleumdung, üble Nachrede, Erpressung und Obszönität, obwohl Rede, nicht verfassungsrechtlich geschützt.

Dieser Artikel wurde ursprünglich 2009 veröffentlicht. Timothy J. O’Neill ist emeritierter Professor und Inhaber des Tower-Hester-Lehrstuhls für Politik an der Southwestern University in Georgetown, Texas. Er ist Autor mehrerer Artikel über den Ersten Verfassungszusatz, wobei er sich auf die Religionsfreiheit und die Beziehungen zwischen Kirche und Staat konzentriert, und unterrichtet seit 40 Jahren Kurse über Verfassungsfreiheit.

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