Federal Correctional Complex – Victorville

Die Besuchszeiten im FCI Victorville Medium I, FCI Victorville Medium II und USP Victorville sind samstags, sonntags, montags und an Feiertagen von 8:30 Uhr bis 15:00 Uhr.

Die Besuchszeiten im Außenlager sind samstags, sonntags und an bundesstaatlichen Feiertagen von 8:30 Uhr bis 15:00 Uhr.

Insassen sind auf vier (4) genehmigte Besucher beschränkt. Die Gesamtzahl der Besucher darf um drei Kinder überschritten werden, wenn diese Kinder unter zehn Jahre alt sind und während des Besuchs keinen Sitzplatz belegen. Wenn ein Kind einen Sitzplatz belegt, wird es als erwachsener Besucher betrachtet.

Die Besuchsregeln und -bestimmungen sind für alle Einrichtungen des Komplexes gleich.

Auf die Liste der zugelassenen Besucher kommen

Zugelassene Besucher, die einen Häftling besuchen können, sind Familie, Freunde und Mitarbeiter. Sie können einen Insassen nur besuchen, wenn er oder sie Sie auf die Besuchsliste setzt.

Jeder muss ein Besucherformular ausfüllen, und sie müssen eine Beziehung zu dem Insassen vor der Inhaftierung haben. Wenn ein potenzieller Besucher keine vorherige Beziehung zu dem Insassen hat, wird seine Anfrage vom Gefängnisdirektor geprüft.

Wenn der Insasse darum bittet, jemanden auf seine Besuchsliste zu setzen, wird ihm ein Justizvollzugsberater ein Besuchsformular aushändigen, und der Insasse ist dafür verantwortlich, dieses zu verschicken und den potenziellen Besucher wissen zu lassen, dass er das Formular ausfüllen und an das Anstaltspersonal zurückschicken muss.

Das Stationsteam führt eine Hintergrundprüfung durch und entscheidet, ob ein Besucherantrag genehmigt wird. Sie treffen ihre Entscheidung auf der Grundlage von konstruktiven und sicherheitsrelevanten Faktoren. Das Verfahren dauert etwa eine Woche, und die Mitarbeiter der Abteilung benachrichtigen den Insassen, wenn der beantragte Besucher genehmigt oder abgelehnt wird.

Es liegt in der Verantwortung des Insassen, den Besucher über die Entscheidung zu informieren, und das Verfahren ist für erwachsene und minderjährige Besucher gleich.

Grundlegende Besuchsverfahren und -regeln

Alle Besucher werden einer Sicht- und Tastuntersuchung durch einen Beamten unterzogen. Sie werden außerdem mit einem Metalldetektor und einem Ionen-Spektrometer gescannt und mit ultravioletter Tinte gestempelt.

Alle Besucher, die die Einrichtung betreten, werden stichprobenartig auf das Vorhandensein von Betäubungsmittelrückständen an ihrer Person untersucht. Jeder Gegenstand, den Sie in die Einrichtung mitbringen, wird von einem Mitarbeiter geöffnet und durchsucht, und jeder, der eine Durchsuchung seiner Person oder seines Eigentums verweigert, darf den Insassen nicht besuchen.

Besucher, die 16 Jahre oder älter sind, müssen einen aktuellen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis, Reisepass) vorweisen. Geburtsurkunden und abgelaufene Lichtbildausweise sind keine ordnungsgemäßen Ausweise.

Handys/Kameras oder elektronische Geräte jeglicher Art sind im Verwaltungsgebäude oder in der Anstalt zu keiner Zeit erlaubt. Die Gegenstände werden in das gesicherte Fahrzeug des Besuchers zurückgebracht.

Nur die folgenden Gegenstände dürfen in den Besuchsraum mitgenommen werden:

  • Kleiner durchsichtiger Plastikbehälter/-tasche, nicht größer als 8 „x12“
  • Nicht mehr als 20 $ (in Wechselgeld) für Automaten, keine Dollarscheine
  • Fotoausweis
  • Wichtige Medikamente (Asthma-Inhalator, Nitroglyzerin, begrenzt auf die Menge, die während des Besuchs benötigt wird), die vom Besuchsraumbeauftragten aufbewahrt werden

Die folgenden Gegenstände sind pro Kind für Besucher mit Kleinkindern erlaubt:

  • Zwei (2) Windeln
  • Eine (1) Packung Babyfeuchttücher (ungeöffnet)
  • Eine (1) Packung Babykleidung zum Wechseln
  • Zwei (2) durchsichtige Babyflaschen mit Inhalt
  • Zwei (2) kleine Gläschen mit Babynahrung. (ungeöffnet)
  • Eine (1) Babydecke
  • Ein (1) durchsichtiger Trinkbecher
  • Mittelgroßer durchsichtiger Plastikbehälter/-tasche, nicht größer als 12 „x16“

Der Besuchsraumbeauftragte wird keine Medikamente ausgeben. Besucher, die lebenserhaltende Medikamente benötigen, dürfen ihre Medikamente auf der Station des Beamten aufbewahren. Andere Medikamente sind im Besuchsraum nicht erlaubt.

Alle Besucher müssen angemessen und geschmackvoll gekleidet sein. Jedem Besucher, der aufreizend oder unangemessen gekleidet erscheint, wird das Privileg des Besuchs verweigert.

Die folgenden Bekleidungsbeschränkungen werden streng durchgesetzt:

Oberteile müssen den Oberkörper bedecken, einschließlich Bauch, Brust/Brüste und Rücken. Tank-Tops sind nicht zulässig. Kleidung aus durchsichtigem Material ist nicht erlaubt. Kleider, Röcke oder Oberteile, die den Körper umhüllen, und/oder Kleider oder Röcke mit einem Schlitz oberhalb des Knies sind nicht erlaubt.

Röcke oder Kleider dürfen bei Personen über 10 Jahren nicht kürzer als 5 cm über der Mitte des Knies sein. Enge oder figurbetonte Kleider, wie z. B. aus Strick, Elasthan oder einem anderen Material, das sich der Form anpasst, sind nicht erlaubt. Kleidung mit anzüglichen oder anstößigen Wörtern oder Bildern ist nicht erlaubt.

Leggings, Jeggings, Spandex, Trikots, etc. (jede Hose, die hauteng ist, unabhängig vom Material) oder Hosen mit Löchern sind nicht erlaubt, es sei denn, der Unterkörper wird durch ein Kleid/Rock in angemessener Länge bedeckt.

Strandschuhe (d.h. Flip-Flops, Schuhe ohne Riemen hinten, etc.) dürfen nicht getragen werden. Schuhe mit Rollen sind nicht erlaubt.

Alle Kleidungsstücke, die für die Insassen über den Kommissär zugänglich sind, wie z.B. Jogginghosen, Jogging-Shorts und einfache weiße T-Shirts, sind nicht erlaubt. Alle khaki- oder hellbraunen Hosen, Hemden, Jacken oder Mäntel sind nicht erlaubt.

Kopfbedeckungen wie Hüte, Schirme, Kopfbedeckungen oder Stirnbänder (mit Ausnahme von religiösen Kopfbedeckungen) sind nicht erlaubt. Sonnenbrillen, Jacken oder Hemden mit Kapuze sind im Besuchsraum nicht erlaubt.

Alle oben nicht genannten Kleidungsstücke, die für das Tragen in einer Justizvollzugsanstalt als unangemessen erachtet werden, werden nicht genehmigt. Aufreizende und/oder zu freizügige Kleidung ist in der Justizvollzugsanstalt nicht gestattet.

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