K-3 Ehepartner-Visum

Einführung

Das K-3 Visum ist eine Art Nichteinwanderungsvisum für einen ausländischen Ehepartner eines Bürgers der Vereinigten Staaten (U.S.). Dieses Visum ermöglicht es Ehepartnern von ausländischen Staatsbürgern und US-Bürgern, die Möglichkeit zu haben, ein K-3 Visum als Nichteinwanderungsvisum im Ausland zu erhalten und in die Vereinigten Staaten einzureisen, um auf die Genehmigung der Petition für ein Einwanderungsvisum zu warten, wodurch die Trennungszeit zwischen den Ehepartnern verkürzt wird. K-3-Visum-Empfänger müssen dann später beim Department of Homeland Security (DHS), U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS), den Status eines Daueraufenthaltsberechtigten (LPR) beantragen, sobald die Petition genehmigt wurde.

Der Ehepartner eines US-Bürgers, der ein K-3-Visum ohne Einwanderungsgenehmigung beantragt, muss sicherstellen, dass eine Petition für ein Einwanderungsvisum in seinem Namen oder in seinem Namen von seinem/ihrem US-Bürger-Ehepartner eingereicht wird. Bis zur Genehmigung sollte ein K-3-Antragsteller eine Reihe von Anforderungen an ein Einwanderungsvisum erfüllen. Nach dem US-Einwanderungsgesetz muss „ein ausländischer Staatsbürger, der einen US-Bürger außerhalb der USA heiratet, das K-3-Visum in dem Land beantragen, in dem die Heirat stattgefunden hat.“

Berechtigte Kinder von K-3-Visumsantragstellern erhalten K-4-Visa. Sowohl das K-3- als auch das K-4-Visum erlauben ihren Empfängern, in den Vereinigten Staaten zu bleiben, während der Antrag auf ein Einwanderungsvisum auf seine Genehmigung durch USCIS wartet.

Ein „Ehepartner“ ist definiert als ein rechtmäßig verheirateter Mann oder eine rechtmäßig verheiratete Frau. Aufgrund der jüngsten Gesetzgebung haben gleichgeschlechtliche Ehepartner von US-Bürgern und Lawful Permanent Residents sowie deren minderjährige Kinder nun Anspruch auf die gleichen Einwanderungsleistungen wie gegengeschlechtliche Ehepartner.

Bitte beachten Sie, dass das „Zusammenleben“ mit einer anderen Person keine Grundlage für die Beantragung eines Heiratsvisums darstellt. Außerdem, so das US-Außenministerium, „können sich Ehegatten des gemeinen Rechts als Ehepartner für Einwanderungszwecke qualifizieren, abhängig von den Gesetzen des Landes, in dem die Ehe des gemeinen Rechts geschlossen wird. In Fällen von Polygamie kann sich nur der erste Ehepartner als Ehepartner für die Einwanderung qualifizieren.“

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