Einige Fakten über Neonicotinoide
- Neonicotinoide sind Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Schadinsekten eingesetzt werden, d.h. sie sind Insektizide
- Der Name bedeutet wörtlich „neue nikotinähnliche Insektizide“. Sie sind chemisch dem Nikotin ähnlich
- Der Name Neonicotinoide wird manchmal zu „Neonics“ oder „NNIs“ abgekürzt
- Das erste Neonic wurde 2005 in der EU zugelassen
- Neonics sind systemische Pestizide. Im Gegensatz zu Kontaktpestiziden, die auf der Oberfläche der behandelten Pflanzenteile verbleiben (z.B. Blätter), werden systemische Pestizide von der Pflanze aufgenommen und durch die gesamte Pflanze (Blätter, Blüten, Wurzeln und Stängel sowie Pollen und Nektar) transportiert
- Neonics sind für wirbellose Tiere wie Insekten wesentlich giftiger als für Säugetiere, Vögel und andere höhere Organismen
- Neonics greifen das zentrale Nervensystem von Insekten an, was letztendlich zu Lähmung und Tod führt
- Sie werden auch häufig in veterinärmedizinischen Anwendungen wie Zeckenbekämpfung und Flohhalsbändern für Haustiere eingesetzt
Aktueller Status der Neonicotinoide in der EU
Im Jahr 2013, wurden in der EU fünf neonicotinoide Insektizide als Wirkstoffe für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zugelassen, nämlich Clothianidin, Imidacloprid, Thiamethoxam, Acetamiprid und Thiacloprid.
Die Kommission beobachtet die möglichen Zusammenhänge zwischen Bienengesundheit und Pestiziden genau und ist entschlossen, zum Schutz der Bienen so vorsichtig wie möglich vorzugehen.
Im Jahr 2013 hat die Kommission die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und behandeltem Saatgut, die drei dieser Neonicotinoide (Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam) enthalten, zum Schutz von Honigbienen stark eingeschränkt (siehe Verordnung (EU) Nr. 485/2013).
Die Maßnahme beruht auf einer Risikobewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aus dem Jahr 2012. Sie verbietet den Einsatz dieser drei Neonicotinoide in bienenattraktiven Kulturen (u. a. Mais, Raps und Sonnenblumen) mit Ausnahme von Anwendungen in Gewächshäusern, der Behandlung einiger Kulturen nach der Blüte und von Wintergetreide. Gleichzeitig wurden die Antragsteller der drei Stoffe verpflichtet, weitere Daten (sogenannte „bestätigende Informationen“) für jeden ihrer Stoffe vorzulegen, um die Sicherheit der noch zulässigen Verwendungen zu bestätigen.
Nach der Bewertung dieser bestätigenden Informationen durch die EFSA für Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam konnten die verbleibenden Verwendungen im Freiland aufgrund der festgestellten Risiken für Bienen nicht mehr als sicher angesehen werden. Daher haben die Kommissionsdienststellen 2017 drei Vorschläge für ein vollständiges Verbot der Außenanwendungen der drei Wirkstoffe ausgearbeitet.
Die EFSA hat Daten ausgewertet, die im Rahmen einer offenen Aufforderung zur Überprüfung der 2013 erlassenen Beschränkungen für die oben genannten Neonicotinoide gemäß der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 gesammelt wurden. Die Frist für diese Bewertung wurde aufgrund der Menge der zu bewertenden Daten und der Komplexität der Aufforderung auf Februar 2018 verschoben, um den Sachverständigen der Mitgliedstaaten ausreichend Gelegenheit zu geben, den Entwurf der Schlussfolgerungen der EFSA zu kommentieren. Die Schlussfolgerungen der EFSA zur Risikobewertung für die Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam wurden am 28. Februar 2018 auf der Website der EFSA veröffentlicht. Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben diese Schlussfolgerungen eingehend geprüft und sind zu dem Schluss gekommen, dass sie die bereits festgestellten Risiken für die Verwendung im Freien bestätigen.
Die Kommissionsdienststellen hielten daher die Vorschläge für ein vollständiges Verbot der Verwendung der drei Wirkstoffe im Freien aufrecht, die am 27. April 2018 im Regelungsausschuss von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurden. Die Durchführungsverordnungen der Kommission zur Änderung der Zulassungsbedingungen für die Wirkstoffe Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam wurden am 30. Mai 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit sind alle Außenanwendungen der drei Stoffe verboten und nur die Anwendung in Dauergewächshäusern bleibt möglich.
- Verordnung zur Beschränkung der Verwendung von Imidacloprid
- Verordnung zur Beschränkung der Verwendung von Clothianidin
- Verordnung zur Beschränkung der Verwendung von Thiamethoxam
In Anbetracht dieser Beschränkungen haben die Antragsteller für die Erneuerung der Zulassung von Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid ihre Anträge zurückgezogen. Somit lief die Zulassung dieser Stoffe am 31. Januar 2019, 30. April 2019 bzw. 1. Dezember 2020 aus. Für ein weiteres Neonicotinoid, Acetamiprid, stellte die EFSA ein geringes Risiko für Bienen fest. Ein Verbot oder weitere Einschränkungen dieser Substanz sind daher weder wissenschaftlich noch rechtlich sinnvoll. Ein Verordnungsentwurf, der eine Erneuerung der Zulassung vorschlägt, wurde den Mitgliedstaaten am 5. und 6. Oktober 2017 vorgelegt. Der Vorschlag wurde im Regelungsausschuss am 12. und 13. Dezember 2017 weiter erörtert und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt. Der Ausschuss gab mit einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten eine befürwortende Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf ab. Die Verordnung zur Verlängerung der Zulassung bis zum 28. Februar 2033 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Zulassung eines fünften Neonicotinoids, Thiacloprid, wurde am 3. Februar 2020 widerrufen. Auf der Grundlage der Anfang 2019 veröffentlichten Schlussfolgerung der EFSA zum Ergebnis des Peer-Review der Risikobewertung, die im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung durchgeführt wurde, hatte die Kommission den Mitgliedstaaten im Regelungsausschuss vorgeschlagen, die Zulassung nicht zu verlängern. Am 22. Oktober 2019 gab der Ausschuss mit einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten eine befürwortende Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf ab. Die Kommission nahm die Verordnung am 13. Januar 2020 an.