REISEKOSTEN ABZUGSFÄHIG VOM STEUERERGEBNIS VON UNTERNEHMEN
15/01/2020
Reisekosten sind grundsätzlich abzugsfähig, soweit sie im betrieblichen Interesse angefallen sind.
Wir werden sehen, welche besonderen Regeln es jedoch für bestimmte Kategorien von Reisen gibt.
I- REISEKOSTEN
Die Absetzbarkeit dieser Reisen stößt an bestimmte Grenzen. So werden die Kosten von der Verwaltung wieder in den Steuervorteil integriert, wenn der Manager das Interesse dieser Belastung für das Unternehmen nicht nachweisen kann.
Eine Reihe von Gerichtsentscheidungen belegen diesen Sachverhalt. Als Beispiel sei hier die Versagung des Abzugs von Reisekosten der Ehefrauen von Firmenmitgliedern genannt, die an einem Fachkongress teilnahmen.
Im Gegenzug wurden die Reisekosten von Managern, die ihre Kunden begleiteten, denen die Firma Reisen angeboten hatte, zum Abzug zugelassen.
Betrachten wir nun zwei Sonderfälle:
- Stimulationsreisen
Diese Aufwendungen sind in vollem Umfang abzugsfähig, wenn die Reisen zu einem offensichtlichen gewerblichen Förderungszweck veranstaltet werden.
Das kommerzielle Interesse ist offensichtlich, wenn die Reisen den erfolgreichsten Wiederverkäufern des Unternehmens angeboten werden, vorausgesetzt natürlich, dass das Unternehmen die Identität und die Funktionen der Begünstigten dieser Reisen angeben kann.
Der Abzug dieser Kosten hat auch Grenzen, insbesondere wenn eine berufliche Reise über einen touristischen Aufenthalt ausgedehnt wird. In diesem Fall sind die durch diese Aufenthaltsverlängerung verursachten Kosten nicht abzugsfähig.
- Reisekosten externer Begleitpersonen
Wenn deren Qualität nachgewiesen ist, sind die Reisekosten dieser Personen abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit ist z. B. bei einer von einem Hersteller organisierten Reise zugunsten seiner besten Vertriebspartner gegeben, wenn der Begünstigte der Reise seine Anmeldung sowie die einer Begleitperson auf einem Formblatt bestätigt.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Kosten von Ehegatten von Arbeitnehmern, die Begünstigte einer Incentive-Reise sind, grundsätzlich nicht abzugsfähig sind, wenn das betriebliche Interesse nicht nachgewiesen ist.
Ein paar Details zu den Reisekosten sollten noch ergänzt werden:
- Wenn ein Manager die Gewinner eines Unternehmenswettbewerbs begleitet, können die Kosten für diese Reise als steuerpflichtiger Sachbezug für den Manager betrachtet werden;
- Stimulationsreisen können nicht als Geschenke betrachtet werden. Sie dürfen daher nicht auf der Gemeinkostenaufstellung „RELEVE DE FRAIS GENERAUX“ (Formular N ° 2067, das jährlich der Steuererklärung beigefügt wird) erscheinen.
II- VERKEHRSKOSTEN, DIE AN ANGESTELLTEN UND OFFIZIEREN ERSTATTET WERDEN
Wenn ein Unternehmen seinen Geschäftsführern oder Angestellten Beträge zahlt, um sie für die Nutzung ihres persönlichen Fahrzeugs zu entschädigen, ist der abzugsfähige Teil dieser Entschädigungen auf den Betrag begrenzt, der von der Abschreibung des Fahrzeugs abgezogen werden kann.
Die von den Steuerbehörden festgelegte Kilometerskala berücksichtigt diese Skalierung, so dass es vorteilhaft ist, sie für die Berechnung der Entschädigungen zu verwenden.
Die Höhe der Reise- und Transportkosten, die den höchstbezahlten Geschäftsführern oder Angestellten erstattet werden, muss auf der allgemeinen Kostenaufstellung (Formular N°2067) angegeben werden.
In bestimmten Fällen können Fahrzeuge, die den Angestellten gehören oder von ihnen geleast werden, der Firmenfahrzeugsteuer unterliegen, wenn das Unternehmen einen erheblichen Teil der Kosten erstattet. Zu diesem Thema können Sie unseren Artikel „KRAFTFAHRZEUGSTEUER FÜR UNTERNEHMEN“ konsultieren.
Bei Geschäftsführern von Unternehmen muss der berufliche Charakter der mit dem eigenen Fahrzeug durchgeführten Fahrten begründet werden. Es reicht nicht aus, nur das Datum, den Ort der Reise und die Anzahl der gefahrenen Kilometer anzugeben.
III- REISE- UND VERPFLEGUNGSKOSTEN VON UNTERNEHMENSLEITERN, DIE DER B.I.C. UNTERLIEGEN STEUERREGIME
- Reisekosten
- Von der Wohnung zur Arbeit:
Die Aufwendungen des Unternehmers für die Beförderung von der Wohnung zur Arbeit und zurück sind grundsätzlich abzugsfähig.
Es ist jedoch zu beachten, dass diese Aufwendungen nicht abzugsfähig sind, wenn die Wohnung des Unternehmers ungewöhnlich weit von der Arbeitsstätte entfernt ist, es sei denn, die Entfernung hängt nicht von seinem Willen ab. Die Verwaltung geht davon aus, dass eine Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte bis zu 40 Kilometern als normal angesehen werden kann.
Bei einer darüber hinausgehenden Entfernung von der Wohnung ist der Abzug der Kosten auf die ersten 40 km zu beschränken, es sei denn, der Unternehmer weist die Zwangsläufigkeit nach.
- Kraftstoffkosten für gemischt genutzte Fahrzeuge:
Einzelunternehmer, die sich für eine „supervereinfachte“ Buchführung entschieden haben, können für ihre Dienstfahrten pauschale Kraftstoffkosten absetzen. Die von der Verwaltung veröffentlichte Skala gilt nur für Autos und Zweiräder für gemischte Nutzung.
Daher kann sie nicht auf Fahrzeuge angewandt werden, die ausschließlich beruflich genutzt werden, wie z.B. LKWs, Nutzfahrzeuge, Roller für den Lieferverkehr usw.
Wir können auch hinzufügen, dass die Verwaltung Fahrgemeinschaften angeordnet hat. Somit sind die Produkte aus der Fahrgemeinschaft von der Einkommenssteuer befreit, andererseits können die Fahrtkosten bei Fahrgemeinschaften nur in Höhe des Nettobetrags der von anderen Mitfahrern erhaltenen Erstattungen abgezogen werden.
- Mahlzeiten am Arbeitsplatz:
Wenn ein Berufstätiger eine steuerpflichtige Tätigkeit ausübt, kann er die Kosten für die außerhalb der Wohnung eingenommenen Mahlzeiten absetzen.
Der abzugsfähige Betrag pro Mahlzeit wird jedoch durch zwei Grenzen begrenzt:
- Der Anteil der Ausgaben, der den Kosten entspricht, die der Unternehmer gehabt hätte, wenn er zu Hause gegessen hätte, muss ausgeschlossen werden. Dieser Betrag kann für das Jahr 2019 pauschal mit 4,85 € angesetzt werden.
- Der Gesamtbetrag der Mahlzeiten darf ebenfalls eine Grenze nicht überschreiten, die für das Jahr 2019 auf 18,80 € festgelegt wurde. Über diesen Betrag hinaus ist das Entgelt nicht abzugsfähig.
Darüber hinaus muss der Unternehmer der Verwaltung Belege für seine Aufwendungen vorlegen können, auch wenn er sich für einen Pauschalabzug der Verpflegungskosten entscheidet.
Abschließend kann man noch hinzufügen, dass alle anderen Transportkosten beruflicher Art abzugsfähig sind, wie z.B. Transport bei Einkäufen oder Transport bei Verkäufen.
Eine Ausnahme gibt es jedoch: die Kosten für den Transport von Anlagegütern können nicht direkt als Ausgaben abgezogen werden, sondern sind in den Anschaffungspreis des Anlagegutes integriert und somit über die Abschreibung abzugsfähig.