Virginia Gesetz

A. Jede Person, die 18 Jahre alt oder älter ist und in lasziver Absicht wissentlich und absichtlich eine der folgenden Handlungen mit einem Kind unter 15 Jahren begeht, macht sich eines Verbrechens der Klasse 5 schuldig:

(1) Einem Kind, mit dem er nicht rechtmäßig verheiratet ist, seine sexuellen oder genitalen Teile entblößen oder vorschlagen, dass ein solches Kind seine sexuellen oder genitalen Teile einer solchen Person entblößt; oder

(2)

(3) einem solchen Kind vorzuschlagen, seine eigenen Geschlechts- oder Genitalteile oder die Geschlechts- oder Genitalteile einer solchen Person zu betasten oder zu streicheln, oder einer solchen Person vorzuschlagen, die Geschlechts- oder Genitalteile eines solchen Kindes zu betasten oder zu streicheln; oder

(4) einem solchen Kind vorzuschlagen, eine Handlung des Geschlechtsverkehrs, Analverkehrs, Cunnilingus, Fellatio oder Anilingus oder eine Handlung, die eine Straftat nach § 18.2-361; oder

(5) ein solches Kind zu verführen, zu locken, zu überreden oder einzuladen, ein Fahrzeug, einen Raum, ein Haus oder einen anderen Ort zu betreten, um einen der in den vorangegangenen Unterabschnitten dieses Unterabschnitts genannten Zwecke zu erreichen.

B. Jede Person ab 18 Jahren, die in lasziver Absicht wissentlich und absichtlich Geld, Eigentum oder eine andere Vergütung dafür erhält, dass sie einer Person unter 18 Jahren erlaubt, sie ermutigt oder verlockt, in sexuell eindeutigem Bildmaterial gemäß der Definition in § 18.2-374.1 aufzutreten oder Gegenstand davon zu sein, oder die eine solche Person wissentlich ermutigt, in sexuell eindeutigem Material aufzutreten oder Gegenstand davon zu sein, macht sich eines Verbrechens der Klasse 5 schuldig.

C. Jede Person, die wegen eines zweiten oder nachfolgenden Verstoßes gegen diesen Abschnitt verurteilt wird, ist eines Verbrechens der Klasse 4 schuldig, vorausgesetzt, dass (i) die Straftaten nicht Teil einer gemeinsamen Handlung, Transaktion oder eines Plans waren; (ii) der Angeklagte zwischen den einzelnen Verurteilungen auf freiem Fuß im Sinne von § 53.1-151 war; und (iii) zugegeben oder von den Geschworenen oder dem Richter, vor dem die Person verhandelt wird, festgestellt wird, dass der Angeklagte zuvor wegen eines Verstoßes gegen diesen Abschnitt verurteilt wurde.

D. Jeder Elternteil, Stiefelternteil, Großelternteil oder Stiefgroßelternteil, der eine Verletzung entweder dieses Abschnitts oder der Klausel (v) oder (vi) von Unterabschnitt A des § 18.2-370 begeht.1 (i) an seinem Kind, Stiefkind, Enkel oder Stiefenkelkind, das mindestens 15, aber weniger als 18 Jahre alt ist, begeht, macht sich eines Verbrechens der Klasse 5 schuldig oder (ii) an seinem Kind, Stiefkind, Enkel oder Stiefenkelkind, das weniger als 15 Jahre alt ist, macht sich eines Verbrechens der Klasse 4 schuldig.

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