Anhang 1: Arten von Prüfungsberichten

Dieser Anhang gibt einen Überblick über die verschiedenen Arten von Prüfungsberichten und darüber, wie über die geeignete Form entschieden wird.

Prüfungsberichte

Ein Prüfungsbericht richtet sich an die Leser der finanziellen und nicht-finanziellen Informationen einer Stelle. Alle öffentlichen Stellen sind dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig für die Verwendung öffentlicher Gelder und die Nutzung von gesetzlichen Befugnissen oder anderen vom Parlament erteilten Vollmachten.

Nicht standardisierte Prüfungsberichte

Ein nicht standardisierter Prüfungsbericht28 enthält:

  • ein modifiziertes Prüfungsurteil; und/oder
  • einen Absatz „Hervorhebung eines Sachverhalts“ oder „Sonstiges“.

Ein modifizierter Bestätigungsvermerk wird erteilt aufgrund:

  • einer falschen Darstellung der Behandlung oder Offenlegung eines Sachverhalts in den finanziellen und/oder nicht-finanziellen Informationen; oder
  • einer Einschränkung des Prüfungsumfangs. Dies kann der Fall sein, wenn der bestellte Abschlussprüfer nicht in der Lage war, ausreichende geeignete Nachweise zu erlangen, um ein Prüfungsurteil über die finanziellen oder nicht-finanziellen Informationen oder einen Teil der finanziellen oder nicht-finanziellen Informationen abzugeben, und dementsprechend nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.

Es gibt drei Arten von modifizierten Bestätigungsvermerken (die im Folgenden erläutert werden):

  • ein „negativer“ Bestätigungsvermerk;
  • ein „Verzicht auf ein Prüfungsurteil“; und
  • ein „eingeschränktes Prüfungsurteil“.

Der bestellte Abschlussprüfer nimmt einen Absatz „Hervorhebung von Sachverhalten“ (siehe unten) oder einen Absatz „Sonstige Sachverhalte“ (siehe unten) in den Bestätigungsvermerk auf, um die Aufmerksamkeit auf Sachverhalte zu lenken, wie z. B.:

  • grundlegende Unsicherheiten;
  • Gesetzesverstöße; oder
  • Bedenken hinsichtlich der Redlichkeit oder finanziellen Vorsicht.

Der bestellte Prüfer muss einen Absatz „Hervorhebung des Sachverhalts“ oder einen Absatz „Sonstiges“ so in den Bestätigungsvermerk aufnehmen, dass er nicht mit einem modifizierten Bestätigungsvermerk verwechselt werden kann.

Abbildung 30 zeigt, welche Entscheidungen ein bestellter Prüfer treffen muss, wenn er über die angemessene Form des Bestätigungsvermerks nachdenkt.

Gegenteilige Bestätigungsvermerke

Ein gegenteiliger Bestätigungsvermerk ist die schwerwiegendste Art eines nicht normgerechten Prüfungsberichts.

Ein negativer Bestätigungsvermerk wird erteilt, wenn der bestellte Abschlussprüfer nach Einholung ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise zu dem Schluss kommt, dass falsche Darstellungen, einzeln oder insgesamt, sowohl wesentlich als auch tiefgreifend für die finanziellen und/oder nichtfinanziellen Informationen sind.

Verweigerung des Bestätigungsvermerks

Ein Verweigerungsvermerk wird erteilt, wenn der bestellte Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, auf die er sein Prüfungsurteil stützen könnte (d. h. eine Einschränkung des Prüfungsumfangs), und der bestellte Abschlussprüfer zu dem Schluss kommt, dass die möglichen Auswirkungen nicht aufgedeckter falscher Darstellungen auf die finanziellen und/oder nicht-finanziellen Informationen sowohl wesentlich als auch durchdringend sein könnten.

Ein Bestätigungsvermerk wird auch dann erteilt, wenn der bestellte Abschlussprüfer in äußerst seltenen Fällen, in denen mehrere Unsicherheiten vorliegen, zu dem Schluss kommt, dass es trotz der Erlangung ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise für jede einzelne Unsicherheit nicht möglich ist, ein Prüfungsurteil über den Abschluss und/oder die nichtfinanziellen Leistungsinformationen abzugeben, weil die Unsicherheiten möglicherweise zusammenwirken und ihre möglichen Auswirkungen auf die finanziellen und/oder nichtfinanziellen Informationen kumulieren.

Wir freuen uns, berichten zu können, dass es für uns nicht erforderlich war, ein negatives Prüfungsurteil zu den finanziellen und/oder nichtfinanziellen Informationen irgendeiner Einheit des Portfolios des Zentralstaats abzugeben, das Gegenstand dieses Berichts ist.

Eingeschränkte Bestätigungsvermerke

Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk wird erteilt, wenn der bestellte Prüfer nach Einholung ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise zu dem Schluss kommt, dass falsche Darstellungen einzeln oder insgesamt wesentlich, aber nicht schwerwiegend für die finanziellen und/oder nichtfinanziellen Informationen sind.

Abbildung 30 Entscheidung über die angemessene Form des Bestätigungsvermerks

Hinweis: Dieses Flussdiagramm basiert auf den Anforderungen der neuseeländischen Entsprechung der International Standards on Auditing Nr. 700: Forming an Opinion and Reporting on Financial Statements; No. 705: Modifications to the Opinion in the Independent Auditor’s Report; und No. 706: Emphasis of Matter Paragraphs and Other Matter Paragraphs in the Independent Auditor’s Report.

Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk wird auch dann erteilt, wenn der bestellte Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, hinreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, auf die er sein Prüfungsurteil stützen könnte, der bestellte Abschlussprüfer jedoch zu dem Schluss kommt, dass die möglichen Auswirkungen nicht aufgedeckter falscher Darstellungen auf die finanziellen und/oder nicht-finanziellen Informationen zwar wesentlich, aber nicht durchgreifend sein könnten.

Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk wird außerdem erteilt, wenn der bestellte Abschlussprüfer zu dem Schluss kommt, dass ein Verstoß gegen gesetzliche Verpflichtungen vorliegt und dieser Verstoß für das Verständnis der finanziellen und/oder nicht-finanziellen Informationen durch den Leser wesentlich ist. Ein Beispiel hierfür ist, wenn eine staatliche Stelle gegen die Anforderungen des Crown Entities Act 2004 verstoßen hat, weil sie keine Planzahlen in ihren Abschluss aufgenommen hat.

Absätze zur Hervorhebung von Sachverhalten

Unter bestimmten Umständen kann es für den bestellten Prüfer angemessen sein, zusätzliche Kommentare in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen, um die Aufmerksamkeit der Leser auf einen Sachverhalt zu lenken, der nach dem fachlichen Urteil des bestellten Prüfers für das Verständnis der finanziellen und/oder nichtfinanziellen Informationen wesentlich ist. Die zusätzlichen Bemerkungen werden im Bestätigungsvermerk in einem Absatz „Hervorhebung des Sachverhalts“ aufgenommen, sofern der bestellte Abschlussprüfer hinreichende geeignete Prüfungsnachweise erlangt hat, dass der Sachverhalt in den finanziellen und/oder nichtfinanziellen Informationen nicht wesentlich falsch dargestellt ist.

Absätze zum „sonstigen Sachverhalt“

Unter bestimmten Umständen kann es für den bestellten Abschlussprüfer angemessen sein, einen Sachverhalt mitzuteilen, der in den finanziellen und/oder nichtfinanziellen Informationen nicht angemessen dargestellt oder offengelegt ist, weil der Sachverhalt nach dem fachlichen Urteil des bestellten Abschlussprüfers für das Verständnis der Leser der finanziellen und/oder nichtfinanziellen Informationen relevant ist. Die zusätzlichen Bemerkungen werden im Bestätigungsvermerk in einem „sonstigen Sachverhalt“ oder ähnlich betitelten Absatz aufgenommen.

28: Ein Nicht-Standard-Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit den Anforderungen der neuseeländischen Äquivalente zu den International Standards on Auditing erteilt: No. 700: Forming an Opinion and Reporting on Financial Statements; Nr. 705: Modifications to the Opinion in the Independent Auditor’s Report; und Nr. 706: Emphasis of Matter Paragraphs and Other Matter Paragraphs in the Independent Auditor’s Report.

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